- Tierfriedhof-Goldhausen - UNREGISTERED VERSION

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Satzung der Tierfriedhofs GBR
E. und G. Kuhnhenn
Korbach-Goldhausen



1. Allgemeine Vorschriften
a. Zweck des Tierfriedhofes ist die Einerdung von Hunden, Katzen und Kleintieren.
b. Wir wollen die Möglichkeit geben, Ihr Tier würdig zu bestatten und Ihre Erinnerung an
    Ihren Begleiter zu wahren.
c. Der Tierfriedhof ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Grabpächter erhalten beim
   Abschluss des Pachtvertrages einen Schlüssel zum Friedhofstor und verpflichten sich, dass
   Tor nach jedem Friedhofsbesuch wieder gewissenhaft zu verschließen.
d. In Ausnahme Fällen kann die Tierfriedhofs GBR jedoch Tage der Offenen Tür anordnen,
   um den Tierfriedhof der Öffentlichkeit vorzustellen.

2. Ordnungsvorschriften
a. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern ist nicht gestattet.
b. Geräte zur Grabpflege an der Grabstätte aufzubewahren ist nicht gestattet.
c. Die Wasserzapfstelle ist nach Gebrauch zu schließen.
d. Mitgebrachte Hunde sind auf dem Tierfriedhof an der Leine zu führen.

3. Bestattungsvorschriften
a. Die Gräber werden grundsätzlich von der Tierfriedhofs GBR oder einen Beauftragten     
   ausgehoben und wieder verschlossen.
b. Die EU Verordnung EG Nr. 17742002 wird angenommen.
   Die Tierkörper werden so vergraben, dass sie mit einer mindestens 50 cm starken
   Erdschicht gemessen vom Rand der Grube bedeckt sind.
   Es werden Aufzeichnungen geführt, aus denen hervorgeht, an welchem Tag und an welcher
   Stelle die Tierkörper vergraben wurden.
   Außerdem wird die Anschrift des letzten Besitzers des Tieres registriert.
c. Mit Rücksicht auf die Ruhefrist und den Zersetzungsprozess dürfen die Tiere nur in Tücher
   aus Naturfasern gehüllt oder in Kartons der Erde übergeben werden.
   Behältnisse aus Metall, Kunststoffen usw. sind nicht zulässig.
d. Die Pachtzeit beträgt 3 Jahre.
   Eine jährliche Verlängerung ist für 60,-€ pro Jahr möglich.
  
4.Gestaltung und Pflege der Grabstätten
a. Jede Tiergrabstätte ist so an die Umgebung anzupassen, dass der Charakter des
   Tierfriedhofs gewahrt und das ästhetische Empfinden der Besucher nicht verletzt wird.
   Das Anbringen von großen Kreuzen usw. ist nicht gestattet.
b. Grabrahmen (aus Holz), Grabmale und Grabplatten aus Holz oder Stein dürfen mit
   Genehmigung der Tierfriedhofs GBR errichtet werden.

5.Inkrafttreten
   Diese Satzung tritt durch Beschluss der Tierfriedhofs GBR vom 2.Januar 2006 ab
   1. April 2006 in kraft.


  
Korbach, den 02.01.2006

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